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Der Koordinationsabzug der Pensionskasse

Koordiniert in die Pensionierung
Altersvorsorge in der Schweiz? Das sind doch die drei Säulen – also alles ganz einfach! Aber der Teufel steckt im Detail, sagt man. Zum Glück geht bei der Altersvorsorge alles mit guten Dingen zu. Ordentlich und koordiniert. Auch dank dem Koordinationsabzug.
Haben Sie sich schon Gedanken gemacht, wie Sie im Alter finanziell dastehen werden? Wenn Sie sich näher mit dem Thema Pensionskasse und Altersvorsorge beschäftigen, werden Sie auf den Begriff Koordinationsabzug stossen. Was hat es damit auf sich? Wir geben Antworten auf sechs Fragen.

Warum braucht es einen Koordinationsabzug?

Die AHV als erste Säule und die Pensionskasse als zweite Säule sichern im Alter den gewohnten Lebensstandard. Der Arbeitgeber zieht die Beiträge für die AHV und die Pensionskasse vom Lohn ab und gibt sie der AHV respektive der Pensionskasse weiter. 

Keine doppelten Beiträge

Ein Teil des Lohns ist durch die AHV und ein anderer Teil ist durch die Pensionskasse versichert. Der Koordinationsabzug bezweckt, dass die Pensionskasse nur Beiträge auf den Lohnteilen erhebt, die nicht schon durch die erste Säule versichert sind. So ist garantiert, dass Lohnbestandteile nicht doppelt versichert werden. 
Junge Frau und junger Mann in Fabrik mit Chef der ihre Arbeit kontrolliert

Wie berechnet man den Koordinationsabzug?

Die Berechnung geht davon aus, dass ein Betrag in Höhe von durchschnittlich ⅞ der maximalen AHV-Rente über die erste Säule versichert ist. Das entspricht aktuell CHF 26’460 pro Jahr (ab 1. Januar 2025). Das ist der Koordinationsabzug. Dieser Betrag wird in der zweiten Säule vom massgebenden Lohn (Bruttojahreslohn) abgezogen.

Was ist der koordinierte Lohn?

Der koordinierte Lohn ergibt sich aus dem massgebenden Lohn (Bruttojahreslohn) minus den Koordinationsabzug. Der minimale koordinierte Lohn beträgt CHF 3’780.00, der maximale koordinierte Lohn CHF 64’260.00 (ab 1. Januar 2025).

Rechenbeispiel

Frau Weber verdient jährlich CHF 60’000.00. Von ihrem massgebenden Lohn (Bruttojahreslohn: CHF 60’000.00) werden CHF 26’460.00  als Koordinationsabzug abgezogen. Ihr koordinierter Lohn entspricht demnach CHF 33’540.00.  Die Beiträge und Leistungen der Pensionskasse richten sich nach diesem Lohn. 

Ein Mann sitzt in der Schule und schreibt bei dem anderen Schüler ab

Darf der Arbeitgeber den Koordinationsabzug abschaffen?

Der Arbeitgeber kann Vorsorgepläne nicht im Alleingang ändern. Das Vorgehen bei Änderungen richtet sich jeweils nach den Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung. Das Reglement bzw. der Vorsorgeplan der Vorsorgeeinrichtung muss nicht zwingend einen Koordinationsabzug vorsehen. Ohne Koordinationsabzug steigt der versicherte Lohn, woraus sich für die Mitarbeitenden höhere Leistungen ergeben. Pax bietet dies unter Beachtung des Angemessenheitserfordernisses für alle Kundinnen und Kunden an. In unseren vordefinierten Start-up-/Business-Plänen haben die Vorsorgepläne Maxi und Maxi Plus keinen Koordinationsabzug. 

Anpassung an Pensum und Lohn

Egal ob Mehrverdienerin oder Teilzeitmitarbeiter: In der beruflichen Vorsorge gibt es gute Möglichkeiten, die Leistungen der Pensionskasse attraktiv zu gestalten. Das hilft Unternehmen auch bei der Rekrutierung der besten Fachkräfte.

Was ist der obligatorische Lohnanteil der Pensionskasse?

Mann in Wanderschuhen balancierend auf einem Baumstamm
Für alle mit mehr Lohn gibt es auch mehr zu beachten beim Thema Pensionskasse. Die berufliche Vorsorge kennt einen obligatorischen und einen überobligatorischen Teil. Bis zu einem gesetzlich definierten oberen Grenzbetrag muss der Jahreslohn in der Pensionskasse versichert sein.  

Mehr Rente durch höhere Beiträge

Wer mehr verdient, sollte mit seinem Arbeitgeber über die Pensionskasse reden. Der Arbeitgeber kann sich dafür einsetzen, dass der Vorsorgeplan einen höheren versicherten Lohn vorsieht. Dann werden auf den überobligatorischen Teil ebenfalls Beiträge vom Lohn abgezogen. Dadurch erhöhen sich die spätere Altersrente sowie die Invaliditäts- und Todesfallleistungen. Alles freiwillig – aber empfehlenswert, um den Lebensstandard zu halten.

Was müssen Sie sonst noch beachten?

Arbeiten Sie in Teilzeit? Oder haben Sie einen hohen Lohn? Dann sollten Sie darauf achten, dass Ihre Altersvorsorge dies berücksichtigt. So können Sie Ihren Lebensstandard auch nach der Pensionierung halten.

Fall 1: Teilzeit

Wenn Sie Teilzeit arbeiten, verdienen Sie entsprechend weniger. In einer Pensionskasse versichert sein: Das geht erst ab einem Jahreslohn von CHF 22’680.00 (ab 1. Januar 2025). Ist Ihr Lohn tiefer, sind Sie in der Pensionskasse nicht versichert. Es fallen also die Beiträge für die Pensionskasse weg. Und damit auch eine Pensionskassenrente. 

Genug Rente trotz Teilzeit
Kommen Sie nicht auf den Pensionskassen-Mindestlohn, müssen Sie im Alter mit der Minimalrente der AHV auskommen: Mit CHF 1’225.00 können Sie aber nicht einmal das Existenzminimum abdecken. Daher empfiehlt es sich, einer Arbeit von mindestens 60 Stellenprozent nachzugehen. So besteht die Chance, auch bei einem tiefen Lohn die Eintrittsschwelle für die Aufnahme in die Pensionskasse zu erreichen. 

Tipp für Arbeitgeber
Bei Pax geben wir Ihnen die Möglichkeit, den Koordinationsabzug dem Beschäftigungsgrad anzupassen oder ganz darauf zu verzichten. Dadurch steigt der versicherte Lohn und Ihre Mitarbeitenden können mehr Altersguthaben ansparen. Zudem kann grundsätzlich auch der Mindestlohn (Eintrittsschwelle) für die Aufnahme in die Pensionskasse tiefer angesetzt werden.
Gefahr von Altersarmut bei Frauen
Rund 1,1 Millionen Frauen arbeiten in der Schweiz in Teilzeit, davon haben mehr als 460’000 ein Pensum von 50 Prozent oder weniger. Hier entstehen Vorsorgelücken und Betroffene sind sogar oft von Altersarmut bedroht. Wir empfehlen Betroffenen, mit dem Arbeitgeber über mögliche Verbesserungen in der Pensionskassenlösung zu reden. Zudem lohnt sich eine Säule 3a als private Vorsorge. So spart man gleichzeitig Steuern.

Fall 2: Gutverdienende

Deckt Ihr Vorsorgeplan nur die gesetzlichen Mindestleistungen ab? Dann beträgt der koordinierte respektive versicherte Lohn höchstens CHF 64’260.00. Dieser ergibt sich durch den maximal versicherbaren AHV-Lohn von CHF 90’720.00 abzüglich des Koordinationsabzuges von CHF 26’460.00. Der Lohnanteil über CHF 90’720.00 ist also nicht versichert. 

Bruttolohn als versicherter Lohn
Für eine Person, die zum Beispiel jährlich CHF 150’000.00 verdient, führt das sowohl im Alter als auch bei einer allfälligen Invalidität zu massiven finanziellen Einbussen. Dafür gibt es eine Lösung: Wählen Sie den Bruttolohn als zu versichernden Lohnanteil. Dadurch können Sie den tatsächlich erzielten Bruttolohn (maximal CHF 882’000) versichern.
Wie können Sie die Leistungen aus Ihrer Pensionskasse optimieren? Unsere Expertinnen und Experten beraten Sie gerne individuell.

Verstehen Sie nur Bahnhof? Unser Ratgeber hilft Ihnen, die richtigen Antworten auf die richtigen Fragen zu finden. 

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