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Obligatorium versus Überobligatorium BVG

Pensionskasse: hohe Löhne richtig versichern
Hohe Löhne kann man in der Pensionskasse freiwillig versichern. Mit hohen Löhnen sind aber nicht nur Spitzenverdienende mit Millioneneinkommen gemeint. Die Hälfte der Schweizer Bevölkerung verdient monatlich mehr als CHF 6’788 (Stand: 2022). Aber schon bei mehr als CHF 7’350 pro Monat ist ein Teil ihres Lohns nicht mehr obligatorisch versichert. Was müssen Sie als Arbeitgeber dazu wissen?

Für viele Arbeitnehmende ist es sinnvoll, ins Überobligatorium der beruflichen Vorsorge einzuzahlen. Denn die zusätzlichen Beiträge in die Pensionskasse führen dank den überobligatorischen Leistungen zu einer höheren Altersrente. Als Arbeitgeber sollten Sie bei der Wahl Ihrer Pensionskasse auf die Konditionen achten. Wie hoch sind Umwandlungssatz und Zinssatz? Und was bedeutet das für Ihre Mitarbeitenden?

Was ist der Unterschied zwischen Obligatorium und Überobligatorium?

Das Gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sorgt dafür, dass Arbeitnehmende in der Schweiz eine minimale Altersvorsorge erhalten. Ab einem AHV-pflichtigen Jahreslohn von mindestens CHF 22’050 (Stand: 2024) sind alle in der 2. Säule obligatorisch versichert. Darüber hinaus gibt es aber auch eine überobligatorische Vorsorge.

Obligatorisch versichert von Eintrittsschwelle bis Grenzbetrag

Wer in der Schweiz arbeitet, in der AHV versichert ist und pro Jahr mehr als CHF 22’050 verdient, ist grundsätzlich obligatorisch in der sogenannten 2. Säule versichert. Jeden Monat zahlen die versicherte Person und Sie als ihr Arbeitgeber Beiträge in die Pensionskasse ein. Diese verzinst das Guthaben und zahlt der versicherten Person nach der Pensionierung eine Rente aus. Der Lohn Ihrer Mitarbeitenden ist bis CHF 88’200 (Stand: 2024) versichert.
Überblick BVG-Obligatorium
Eintrittsschwelle CHF 22’050
Oberer Grenzbetrag (BVG-Maximum) CHF 88’200
Mindestzinssatz BVG 1.25 Prozent
Gesetzlicher Umwandlungssatz bei ordentlicher Pensionierung 6.8 Prozent 
Jährliche Sparbeiträge 7 Prozent (25-34 Jahre)
10 Prozent (35-44 Jahre)
15 Prozent (45-54 Jahre) 
18 Prozent (55-65 Jahre)

Überblick BVG-Obligatorium

Eintrittsschwelle CHF 22’050
Oberer Grenzbetrag (BVG-Maximum) CHF 88’200
Mindestzinssatz BVG 1.25 Prozent
Gesetzlicher Umwandlungssatz bei ordentlicher Pensionierung 6.8 Prozent 
Jährliche Sparbeiträge 7 Prozent (25-34 Jahre)
10 Prozent (35-44 Jahre)
15 Prozent (45-54 Jahre) 
18 Prozent (55-65 Jahre)
Junger Mann macht einen Handstand auf einem braunen Sofa

Überobligatorium über dem Grenzbetrag

Verdienen Ihre Mitarbeitenden mehr als CHF 88’200? Dann sollten Sie eine BVG-Lösung anbieten, die den Rest des Lohnes ebenfalls versichert. Aus der Versicherung des über dem oberen Grenzbetrag liegenden Lohnes ergibt sich der sogenannte überobligatorische Teil der beruflichen Vorsorge. Ab dem 25. Lebensjahr fangen Arbeitnehmende mit dem Sparen an. Die Sparbeiträge in der überobligatorischen Vorsorge sind meist höher, da der Arbeitgeber hier einen besseren Plan bei einer Vorsorgeeinrichtung auswählen kann. Zudem wird das Alterskapital normalerweise auch mit einem höheren Zinssatz verrechnet, als es mit 1.25 Prozent gesetzlich vorgeschrieben ist. 
Der im BVG versicherte Jahreslohn ist der Lohn bis maximal CHF 88’200 minus den Koordinationsabzug von CHF 25’725. Der versicherte Lohn – auch koordinierter Lohn genannt – bewegt sich also zwischen mindestens CHF 3’675 und maximal CHF 62’475. Erfahren Sie mehr zum Koordinationsabzug in unserem Ratgebertext dazu.

Wie kommt das Überobligatorium zustande?

Das BVG-Obligatorium gilt nur bis zu einem oberen Grenzbetrag des Einkommens. Wenn Ihre Mitarbeitenden mehr als das BVG-Maximum verdienen, können Sie den Rest in der überobligatorischen Vorsorge versichern. Dafür müssen Sie bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung einen entsprechenden Plan auswählen. Aber es gibt noch weitere Gründe, wie Ihre Mitarbeitenden zu Altersguthaben im überobligatorischen Teil der Pensionskasse kommen.

Freiwillige Einkäufe

Haben Ihre Mitarbeitenden Lücken in der 2. Säule und verfügbares Einkommen, das sie für die Altersvorsorge nutzen wollen? Dann ist ein Einkauf ins Überobligatorium eine Option. In diesem Fall lohnt es sich, die finanzielle Stabilität der Pensionskasse und die entsprechenden Kennzahlen zu überprüfen. Dazu gehören unter anderem die Umwandlungssätze, das Verhältnis zwischen aktiv Versicherten und Rentenbeziehenden und bei teilautonomen Anbietern auch der Deckungsgrad.

Hohes Einkommen

Der obere Grenzbetrag beträgt CHF 88’200. Verdienen Ihre Mitarbeitenden pro Jahr mehr als diesen Betrag, können Sie mit einem passenden Plan einen Teil des Lohns im Überobligatorium versichern. So erhält die versicherte Person später eine höhere Altersrente, als wenn Sie nur das BVG-Obligatorium versichern.

Überobligatorium: frei von Gesetzesvorschriften?

Das Bundesgesetz über die Berufliche Vorsorge (BVG) sieht insbesondere Vorschriften für das Obligatorium, aber auch für das Überobligatorium vor. Was müssen Sie beachten?

Der Vergleich zwischen Pensionskassen

Der BVG-Mindestzins sowie der Umwandlungssatz für den obligatorischen Teil sind vorgeschrieben. Beim überobligatorischen Teil müssen Pensionskassen die Umwandlungssätze nach versicherungsmathematischen Regeln festlegen. Dabei können sich die überobligatorischen Umwandlungssätze der Pensionskassen aber stark unterscheiden. Arbeitgebende sollten bei umhüllenden Pensionskassen die verschiedenen Konditionen vergleichen und sich den Umwandlungssatz und den Zinssatz anschauen.
Mann steht in einem Gitarrenladen vor einer Wand voller Gitarren

Welche Rolle spielt der Umwandlungssatz?

Der Umwandlungssatz ist der Umrechnungsfaktor, der aus einem Altersguthaben eine Rente berechnet. Je tiefer der Umwandlungssatz, desto tiefer ist auch die lebenslängliche jährliche Rente. Da die Lebenserwartung stetig steigt, muss das Kapital in der Pensionskasse über immer mehr Jahre verteilt werden. Pensionskassen haben aus Gründen der Finanzierbarkeit für den überobligatorischen Teil tiefere Umwandlungssätze als den gesetzlichen Umwandlungssatz von 6.8 Prozent für das BVG-Obligatorium.
Berechnung jährliche Renten ab 65 Jahren (Mann)
Guthaben Umwandlungssatz jährliche Altersrente ab 65
100’000 6.8 Prozent 6’800

Berechnung jährliche Renten ab 65 Jahren (Mann)

Umhüllender und gesplitteter Umwandlungssatz

Der gesplittete Umwandlungssatz sorgt für Transparenz: Für das BVG-Obligatorium wird der vorgeschriebene Umwandlungssatz von 6.8 Prozent angewandt. Für Lohnbestandteile im Überobligatorium legt die Pensionskasse den Umwandlungssatz nach versicherungsmathematischen Grundsätzen fest. Der umhüllende Umwandlungssatz (manchmal auch Mischumwandlungssatz genannt) ist ein einheitlicher Satz für das gesamte Altersguthaben. Er wird auf den obligatorischen und überobligatorischen Teil angewandt, z. B. 5.8 Prozent.  Dabei wird sichergestellt, dass die ausbezahlte Rente mindestens den gesetzlichen Leistungen entspricht.

Zahlenbeispiele

Bettina hat ein Altersguthaben von insgesamt CHF 280’000 angespart. Davon sind CHF 240’000 aus dem BVG-Obligatorium und CHF 40’000 aus ihrem überobligatorischen Lohnanteil. Branko hat die gleichen Beträge bei einer anderen Pensionskasse angespart, seine CHF 40’000 stammen aus freiwilligen Einkäufen in die Pensionskasse.

Beispiel 1: Gesplitteter Umwandlungssatz 

Bettinas Pensionskasse wendet auf den überobligatorischen Teil der Pensionskasse einen Umwandlungssatz von 4.6 Prozent an. Für den obligatorischen Teil gilt der gesetzliche Umwandlungssatz von 6.8 Prozent.
Berechnung mit gesplittetem Satz
Guthaben Umwandlungssatz Altersrente
BVG-Obligatorium 240’000 6.8 Prozent 16’320
Überobligatorium 40’000 4.6 Prozent 1’840
Total 280’000 18’160

Berechnung mit gesplittetem Satz

Beispiel 2: umhüllender Umwandlungssatz

Brankos Pensionskasse wendet einen umhüllenden Umwandlungssatz von 5.8 Prozent an.
Berechnung mit umhüllendem Satz
Guthaben Umwandlungssatz Altersrente
Gesamtguthaben 280’000 5.8 Prozent 16’240

Berechnung mit umhüllendem Satz

Die mit dem umhüllenden Satz berechneten Altersrente liegt leicht unter der garantierten BVG-Mindestleistung. Die Pensionskasse muss Branko daher die höhere Mindestleistung von CHF 16’320 auszahlen.

Garantierte BVG-Mindestleistung
Guthaben Umwandlungssatz Altersrente
BVG-Obligatorium 240’000 6.8 Prozent 16’320

Garantierte BVG-Mindestleistung

Bei einem umhüllenden Umwandlungssatz sollten Sie prüfen, ob sich freiwillige Einkäufe überhaupt auf die ausbezahlte Rente auswirken. Die CHF 40’000 im überobligatorischen Teil von Branko stammen aus freiwilligen Einkäufen. Branko hätte in diesem Fall das Geld besser anders angelegt, z. B. in der 3. Säule. Bei Pax werden allerdings freiwillige Einkäufe immer berücksichtigt. Mehr Informationen dazu finden Sie auf Umwandlungssatz.

Welche Rolle spielt der Zinssatz?

Eine weitere wichtige Kennzahl bei Pensionskassen ist der Zinssatz, mit dem das Altersguthaben verzinst wird. Oft wird das Guthaben im überobligatorischen Teil der Pensionskasse besser verzinst, dafür ist der Umwandlungssatz tiefer. Was ist besser? Haben Sie ein noch junges Team, ist eine bessere Verzinsung dank Zinseszinseffekt vermutlich attraktiver. Werden Ihre Kolleginnen und Kollegen in naher Zukunft pensioniert, ist ein höherer Umwandlungssatz vorteilhafter.

Häufige Fragen zu BVG-Obligatorium und Überobligatorium

Was ist das BVG-Obligatorium?

  • Das BVG-Obligatorium beinhaltet die gesetzlichen Minimalleistungen, welche die Pensionskassen leisten müssen.
  • Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr vollendet haben und einen AHV-pflichtigen Jahreslohn über der Eintrittsschwelle von CHF 22’050 verdienen, sind obligatorisch in der beruflichen Vorsorge gegen Invalidität und Tod versichert.
  • Ab 25 Jahren sparen sie in der Pensionskasse zusätzlich für das Alter.

Wie hoch ist das BVG-Obligatorium?

  • Im BVG-Obligatorium werden die Löhne zwischen der Eintrittsschwelle und dem oberen Grenzbetrag versichert.
  • Die Eintrittsschwelle beträgt CHF 22’050.
  • Der obere Grenzbetrag, das sogenannte BVG-Maximum, beläuft sich auf CHF 88’200.

In welchem Jahr wurde das BVG obligatorisch?

  • Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wurde am 1. Januar 1985 in Kraft gesetzt. 

Was ist der Unterschied zwischen dem Obligatorium und dem Überobligatorium?

  • Das BVG-Obligatorium definiert die gesetzlichen Minimalleistungen, welche die Pensionskassen leisten müssen. Im BVG-Obligatorium werden die Löhne zwischen der Eintrittsschwelle und dem oberen Grenzbetrag (BVG-Maximum) versichert.
  • Das Überobligatorium versichert Lohnanteile, die über dem BVG-Maximum liegen. Verdient jemand pro Jahr CHF 120’000, sind nur CHF 88’200 abzüglich Koordinationsabzug im BVG-Obligatorium versichert. Der restliche Lohnanteil von CHF 31’800 kann mit einem entsprechenden Plan des Arbeitgebers bei der Pensionskasse im Überobligatorium versichert werden. Nach der Pensionierung erhalten Sie dank überobligatorischen Leistungen eine höhere Altersrente.
  • Für das BVG-Obligatorium gibt es gesetzliche Vorgaben in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen. Im Überobligatorium gibt es diesbezüglich weniger Vorgaben: Die Pensionskassen setzen den Zins- und Umwandlungssatz für die überobligatorischen Lohnanteile nach versicherungsmathematischen Grundsätzen fest.
Optimieren Sie die Altersvorsorge für Ihre Mitarbeitenden. Lassen Sie sich von unseren Expertinnen und Experten beraten.

Verstehen Sie nur Bahnhof? Unser Ratgeber hilft Ihnen, die richtigen Antworten auf die richtigen Fragen zu finden. 

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