Pensionskasse freiwillig einzahlen
Für morgen investieren und heute sparen
Wenn Sie Ihre Steuerbelastung senken möchten, können Sie auch freiwillig in Ihre Pensionskasse einzahlen. Diese sogenannten Einkäufe in die 2. Säule sind nicht nur steuerlich attraktiv, sondern sie rechnen sich auch für Ihre Zeit nach der Pensionierung. Allerdings müssen Sie eine Reihe von gesetzlichen Einschränkungen beachten.
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Ihr Altersguthaben können Sie durch freiwillige Einzahlungen in die berufliche Vorsorge erhöhen. Und zwar bis zum maximalen Betrag, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen. Solche Einkäufe lohnen sich: Denn Sie verbessern damit Ihre Altersleistungen und Ihren Vorsorgeschutz. Und je nach Vorsorgeplan erhöhen Sie erst noch Ihre Risikoleistungen.
Steuern senken durch Einkauf in die Pensionskasse
Ein weiterer Vorteil der Einkäufe ist, dass Sie damit Steuern sparen: Beiträge in die Pensionskasse sind abziehbar. Falls die Zahlungen aus dem Privatvermögen stammen, dürfen sie grundsätzlich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Beachten Sie die gesetzlichen Einschränkungen:
- Freiwillige Einkäufe können Sie nur tätigen, nachdem Sie Vorbezüge für Wohneigentum vollständig zurückbezahlt haben.
- Guthaben wie Freizügigkeitspolicen oder -konten müssen Sie der Einkaufssumme anrechnen und uns via das ausgefüllte Formular mitteilen.
- Wenn Sie selbstständig sind oder waren, müssen Sie uns zusätzliche Guthaben aus der Säule 3a im gleichen Formular mitteilen. Diese werden angerechnet, falls sie den gesetzlichen Freibetrag übersteigen.
- Wenn Sie aus dem Ausland zuziehen und zum ersten Mal bei einer Pensionskasse in der Schweiz sind: In den ersten fünf Jahren dürfen Sie jährlich maximal 20 Prozent Ihres versicherten Lohnes einzahlen. Beispiel: Bei einem versicherten Lohn von CHF 100’000 dürfen Sie in den ersten fünf Jahren maximal CHF 20’000 jährlich einzahlen.
- Aktuelle oder früher bezogene Altersleistungen müssen bei der Bestimmung der Einkaufssumme berücksichtigt werden. Beispiel: Der errechnete Einkaufsbedarf liegt bei CHF 500’000, davon wurden bereits CHF 200’000 als Altersrente bezogen. Die Differenz von CHF 300’000 gilt somit als Einkaufsbetrag und kann in die 2. Säule einbezahlt werden.
- Beachten Sie, dass Kapitalbezüge innerhalb von drei Jahren nach dem freiwilligen Einkauf von der Steuerbehörde nicht akzeptiert werden – und eine Nachsteuer bewirken. Betroffen sind Altersleistungen, Vorbezüge für Wohneigentum und Barauszahlungen bei Dienstaustritt.