Mit einem Todesfall gehen auch zahlreiche bürokratische Verpflichtungen für die Hinterbliebenen einher. Um ihren Stress zu reduzieren, empfiehlt es sich, den eigenen Nachlass rechtzeitig zu regeln.
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Ein Todesfall muss innerhalb von zwei Tagen beim Zivilstands- oder Bestattungsamt durch die nächsten Verwandten gemeldet werden. Danach folgen die Organisation der Bestattung, der Versand der Leidzirkulare und die Veröffentlichung der Todesanzeige. Auch AHV, Pensionskasse, Versicherungen, Krankenkasse und ein allfälliger Wohnungsvermieter müssen informiert werden. Damit zumindest die Erbfolge einfacher abläuft, sollten Sie frühzeitig mit Ihrer Nachlassplanung beginnen. Dazu haben Sie verschiedene Möglichkeiten:
Schenkungen zu Lebzeiten
Mittels Schenkungen können Sie Ihren Angehörigen einen Teil des Vermögens zu Lebzeiten übertragen. In vielen Kantonen sind die Nachkommen von der Schenkungssteuer ausgenommen: Sie profitieren von Freibeiträgen oder sind von tiefen Steuersätzen begünstigt. Schenkungen an Kinder unterliegen grundsätzlich der Ausgleichung (siehe Ausgleichspflicht ).
Gesetzliche Erbfolge (ohne Testament oder Erbvertrag)
Die genaue Erbteilung im gesetzlichen Rahmen sehen Sie in der Infografik.
Ehevertrag
Verheiratete ohne weitere Vorkehrungen leben unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei Auflösung der Ehe (durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten) wird das Gesamtvermögen so aufgeteilt: Das von jedem Partner in die Ehe gebrachte Eigengut geht an die einzelnen Partner zurück. Das während der Ehe gemeinsam aufgebaute Vermögen – die sogenannte Errungenschaft – wird je hälftig aufgeteilt. Falls Sie Abweichungen dieser Regelung wünschen, müssen Sie eine Änderung auf Gütergemeinschaft oder Gütertrennung durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag vornehmen. Dabei kann festgelegt werden, dass der überlebende Partner die gesamte Errungenschaft erhalten soll (Meistbegünstigung, oft in Kombination mit Herabsetzung auf Pflichtteil). Dies ist vor allem bei Liegenschaftsbesitzern mit Kindern zu empfehlen. Alternativ können Wohnrechte oder Nutzniessung eingeräumt werden.
Testament
Ihre frei verfügbare Quote berechnet sich aus der Differenz zwischen dem gesetzlichen Anteil und dem Pflichtteil. Bei Nichtvorhandensein von pflichtteilgeschützten Erben können Sie vollständig über das Erbe verfügen. Falls Sie eine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Aufteilung wünschen, können Sie dies in einem Testament festhalten. Das empfiehlt sich besonders bei Patchwork-Familien. So können die neuen Partner als Erben eingesetzt und allenfalls die Stiefkinder via Nacherbeneinsetzung begünstigt werden.
Das Testament müssen Sie von Hand schreiben. Die Gültigkeit des Testaments setzt weiter die eigenhändige Unterschrift und die eigenhändige Angabe des Datums voraus. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig. Sie können Ihr Testament jederzeit ändern oder umformulieren: Das jüngste Testament geht älteren Testamenten grundsätzlich vor, soweit sie sich widersprechen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Das Testament müssen Sie von Hand schreiben. Die Gültigkeit des Testaments setzt weiter die eigenhändige Unterschrift und die eigenhändige Angabe des Datums voraus. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig. Sie können Ihr Testament jederzeit ändern oder umformulieren: Das jüngste Testament geht älteren Testamenten grundsätzlich vor, soweit sie sich widersprechen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Erbvertrag
Das Testament ist eine einseitige Verfügung, der Erbvertrag hingegen wird zwischen zwei oder mehreren Parteien abgeschlossen. Er kann daher nicht ohne gegenseitiges Einverständnis geändert oder aufgelöst werden. Ebenfalls müssen Sie ihn notariell beurkunden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Pensionskasse (2. Säule) und Lebensversicherungen (3. Säule)
Hier gelten spezielle Regelungen im Todesfall. Mehr Informationen finden Sie in unserem Ratgeber Wer wieviel von wem.
Enterbung
Grundsätzlich ist eine Enterbung der pflichtteilgeschützten Personen schwer durchsetzbar. Unter folgenden Bedingungen ist dies möglich:
- Der Erbe hat gegenüber dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person eine schwere Straftat verübt.
- Der Erbe hat seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Erblasser oder dessen Angehörigen schwer verletzt.
Falls der Erbe Schulden in Form von Verlustscheinen hat, kann der Erblasser seinen direkten Nachkommen die Hälfte des Pflichtteils entziehen und diese den Kindern des Verschuldeten zuwenden.
Personen, die gemäss Gesetz keinen Pflichtteil erhalten, können durch Aktualisierung des Testaments «enterbt» werden.
Durchdenken Sie Ihre Nachlassplanung in aller Ruhe. Regeln Sie dabei nicht nur das Vermögen, sondern auch Ihre Bestattung, Ihre medizinischen Behandlungen, Organspenden, Obhut der Haustiere und viele weitere Angelegenheiten.